Die Genossenschaft

Im Alter würdevoll und selbstbestimmt leben – wer wünscht sich das nicht? So selb­stän­dig wie möglich bei so viel Hilfe wie nötig, lautet hierbei eine gängige Formel.

Die Wohnpark Königshof eG ist eine Wohnungsbaugenossenschaft. Die Unternehmensform der Genossenschaft bietet Möglichkeiten der Mitwirkung für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger, sodass ein echtes Gemeinschaftswerk entsteht.

Organigramm

Der Vorstand

Das Leitungsorgan der Genossenschaft besteht aus mindestens zwei Personen. Der Vorstand ist für die Organisation der Genossenschaft und die Geschäftspolitik verantwortlich. Bei der Führung der Geschäfte muss der Vorstand die gesetzlichen Vorschriften (§§ 24 – 35 GenG), die Satzung der Genossenschaft und die Geschäftsordnung für den Vorstand beachten.

Vorstandmitglieder:
• Martin Adebahr
• Alexander Lipnicki

Der Aufsichtsrat

Das Kontrollorgan der Genossenschaft besteht aus mindestens drei Personen. Der Aufsichtsrat überwacht und berät den Vorstand im Interesse der Mitglieder.

Die Aufgaben des Aufsichtsrates ergeben sich aus §§ 38 – 41 GenG, aus der Satzung und der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.

Mitglieder des Aufsichtsrates:
• Martin Schimmöller
• Dr. Jan Boris Ingerowski
• Bernhard Borutta

Die Mitgliederversammlung

Das Parlament der Genossenschaft ist das Organ, in der die Mitglieder gemeinsam über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Genossenschaft abstimmen (§§ 43 – 51 GenG). Dies betrifft insbesondere die wirtschaftlichen Grundlagen und die Unternehmensphilosophie.

Vor allem ist die Mitgliederversammlung für die Satzung, die Besetzung des Aufsichtsrates und die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung zuständig.

Unsere Mitglieder

Mitglied einer Genossenschaft kann jede natürliche und jede juristische Person werden, dazu zählen:

  • Privatpersonen,
  • Vereine,
  • Unternehmen,
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung zum Beitritt durch die Genossenschaft erworben (§§ 15 GenG). Der Vorstand entscheidet über die Zulassung.