Genossenschaftsmodell

So funktioniert das Genossenschaftsmodell

Die Aufnahmegebühr ist in der Satzung festgelegt und beträgt einmal 100,– EUR. Darüber hinaus erwerben Sie fünf Genossenschaftsanteile (Minimum) zu je 100,– EUR und gewähren der Genossenschaft ein Darlehen ab 1.000,– EUR oder ein Vielfaches dessen (z. B. 25.000,– EUR). Dieses Darlehen wird verzinst, und zwar ab dem auf die Einzahlung folgenden Monat. Die Laufzeit beträgt zehn Jahre.

Sie erhalten auf Ihr Darlehen laufende Zinsauszahlungen und Sie erhalten Ihr Geld nach zehn Jahren zurück. Oder sie verlängern Ihr Darlehen um ein weiteres Jahr. Der eingezahlte Geschäftsanteil erhält eine Gewinnbeteiligung. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.

Damit aus Ihrem Geld Eigenmittel der Genossenschaft werden können, gewähren Sie das Darlehen mit einer Nachrangabrede, was nichts anderes bedeutet, als dass Sie im Rang zurücktreten. Dies ist ein gängiger Vorgang bei jeder Baufinanzierung, da die finanzierende Bank im  1. Rang steht und meistens eine weitere Bank oder Bausparkasse im 2. Rang. So ist das auch bei unserer Genossenschaft.

Die Genossenschaft ist eine Gesellschaftsform, bei der sich die Mitglieder zusammenschließen, um ihre wirtschaft­lichen, kulturellen oder sozialen Belange mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu fördern.

1.1 Der Genossenschaftszweck

Der Genossenschaftszweck wird in der Satzung klar definiert: „Die Genossenschaft verfolgt durch den Satzungszweck eine gute und sozial verantwortbare Wohnungs­versorgung.”

Grundzug einer Genossenschaft ist, durch finanzielle Beteiligung der Bürger einen Satzungszweck umzusetzen. Den Schutz der Bürger bewertet der Gesetzgeber dabei besonders hoch, woraus strenge Richtlinien für den Betrieb einer Genossenschaft resultieren. Eines gleich vorweg: Die Genossenschaft Wohnpark Königshof erfüllt alle gesetzlichen Vorgaben und hat sich den erforderlichen Prüfungen erfolgreich unterzogen.

2.1 Genossenschaften als Fels in der Brandung

Genossenschaften sind in Deutschland vor allem aus der Kreditwirtschaft (Volksbanken und Raiffeisenbanken), aus dem Wohnungswesen (Wohnungsgenossenschaften) oder aus dem Agrarsektor bekannt. Nach den wirtschaftlich turbulenten Zeiten der letzten Jahre hat sich gezeigt, dass Genossenschaften als „Fels in der Brandung” als solide Gewinner hervorgehen.

2.2 Schutz durch den Gesetzgeber

Eine eingetragene Genossenschaft ist eine juristische Person wie eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft. Dabei gibt es einige Besonderheiten, die sie von anderen Unternehmensformen unterscheidet. Der Gesetzgeber gibt hier klare gesetzliche Vorgaben: Eine Genossen-schaft dient der Förderung der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Zielsetzung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das bedeutet, dass nicht pauschal die Gewinnmaximierung im Vordergrund der Genossenschaft steht, sondern die jeweiligen Interessen der Mitglieder. Der Erfolg einer Genossenschaft ist der Erfolg ihrer Mitglieder.

2.3 Rechtliches Fundament

Um die Werte einer Genossenschaft dauerhaft zu garantieren, hat sie eine verbindliche rechtliche Binnenstruktur, deren Rahmen durch das Genossenschaftsgesetz definiert wird und die von jeder Genossenschaft individuell ausgestaltet werden muss. Das Genossenschaftsgesetz bietet hier weitreichende Gestaltungsspielräume.

2.4 Prüfung durch den Genossenschaftsverband

Jede Genossenschaft muss einem genossenschaftlichen Prüfverband beitreten, der in ein- oder zweijährigem Turnus – je nach Größe der Genossenschaft – überprüft, ob die Genossenschaft auch so arbeitet, wie es in ihrer Satzung steht.
Bereits während des Gründungsvorhabens wird eine Wirtschaftlichkeitsprüfung mit Nachhaltigkeitsprognose erstellt. Ziel dieser Prüfung ist der Ausschluss einer Gefährdung der Belange der Mitglieder oder Gläubiger. Insbesondere diese Prüfungspflicht, die in der Praxis einer Beratung und Begleitung durch Fachleute entspricht, trägt viel zur wirtschaftlichen Stabilität von Genossenschaften bei.

2.5 Registergericht

Die Genossenschaft muss, wie jede andere neue Firma auch, beim Registergericht angemeldet werden. Die Satzung, das Protokoll der Gründungsversammlung und das Gutachten des Genossenschaftsverbandes sind die Voraussetzung für die Eintragung.
Eine Genossenschaft ist insoweit sicher, als sie vor Eintragung ins Genossenschaftsregister das Prüfverfahren des Genossenschaftsdachverbandes durchläuft und hierbei ihre Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit unter Beweis stellen muss. Das Geld der Mitglieder (also Ihr Geld) stellt das Eigenkapital der Genossenschaft dar und dient zur Finanzierung des Projektes.

2.6 Haftung

Eine Genossenschaft muss – anders als z. B. eine GmbH – kein bestimmtes Mindestkapital nachweisen. Die Genossenschaft haftet mit ihrem Vermögen, für die einzelnen Mitglieder kann die „Nachschusspflicht” in der Satzung begrenzt werden. Die Mitglieder haften in der Regel nicht mit ihrem Privatvermögen. In der Satzung der Genossenschaft Wohnpark Königshof ist die Nachschusspflicht bereits ausgeschlossen.

2.7 Erstellung einer Bilanz

Eine Genossenschaft ist genau wie eine GmbH bilanzierungspflichtig, d. h., sie muss jährlich eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung und eine Bilanz erstellen. Je nach Größe und Bilanzsumme der Genossenschaft erfolgt ein- oder zweijährig eine Prüfung durch den Genossenschaftsverband.

2.8 Mitsprache der Mitglieder

Bei einer Genossenschaft beteiligen sich die Mitglieder in Form von „Geschäftsanteilen“ oder sie leisten entsprechende Sacheinlagen. Sie treffen alle wesentlichen Entscheidungen gemeinsam auf der „Generalversammlung”, die mindestens einmal im Jahr zusammentritt. Jede Person in einer Genossenschaft hat dabei eine Stimme, unabhängig vom eingelegten Kapital. Das angesammelte Kapital dient der Genossenschaft zur Erfüllung ihres Satzungszweckes, dem Bau des Wohnparks Königshof.

2.9 Anwaltlich geprüft

Der Darlehensvertrag ist anwaltlich erstellt, BaFin-konform (Bundesanstalt für Finanzaufsicht) und vom Genossenschaftsverband genehmigt worden.

Der Beitritt zur Genossenschaft besteht, der Satzung entsprechend, immer aus dem Erwerb von mindestens fünf Genossenschaftsanteilen à 100,– EUR in Verbindung mit einem Darlehen an die Genossenschaft. Werden beide Ehepartner Mitglieder der Genossenschaft, so zahlt jeder den Genossenschaftsanteil von 500,– EUR. Es wird aber nur ein gemeinsames Darlehen eingezahlt.
Die Höhe des verzinslichen Darlehens kann frei gewählt werden. Die Mindestanlagesumme beträgt 1.000,– EUR, die maximale Anlagesumme ist nicht explizit begrenzt und daher verhandelbar. Wichtig ist, dass die Anlagesumme durch 1.000,– EUR teilbar ist. Also: 2.000,– EUR, 3.000,– EUR, 25.000,– EUR etc. Nach Festlegung (= vor Beginn der Laufzeit) kann die Darlehenshöhe nicht mehr verändert werden.

3.1 Verzinsung des Darlehens

Zurzeit gewährt die Genossenschaft folgende Zinssätze auf Ihr Darlehen (Stand Dezember 2020):

Nachrangdarlehen*

Darlehen 1.000,00 EUR bis 2.000,00 EUR ––– 0,75 % Zinssatz
Darlehen 3.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR ––– 1,25 % Zinssatz
Darlehen 5.000,00 EUR bis 13.000,00 EUR ––– 1,75 % Zinssatz
Darlehen 14.000,00 EUR bis 24.000,00 EUR ––– 2,00 % Zinssatz
Darlehen 25.000,00 EUR und mehr ––– **

Der Zinssatz gilt für die Laufzeit des Darlehensvertrages von zurzeit zehn Jahren.

* Änderungen vorbehalten.
** Bitte erfragen Sie die Sonderkonditionen.

3.2 Aussichten und Risiko

Die Genossenschaft Wohnpark Königshof ist ein solides und auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes Beteiligungsmodell. Daher können keine Renditen versprochen werden, wie sie bei risikostärkeren Kapitalanlagen vielleicht erreicht werden könnten.

Wie jede Anlageform ist auch diese nicht komplett risikofrei – wenngleich das Risiko überschaubar ist. Der ideelle Wert ist dafür von umso größerer Bedeutung. Dazu zählt auch das Gefühl, einen wichtigen Beitrag für zufriedene und glückliche Pflegekunden geleistet zu haben.

1) Nur Genossenschaftsmitglieder können
• eine Wohnung erwerben,
• eine Wohnung mieten,
• eine Verzinsung auf ihr Nachrangdarlehen erhalten.

2) Der eingezahlte Genossenschaftsanteil erhält eine Gewinnbeteiligung, die in der Generalversammlung festgelegt wird.

3) Sie erhalten eine bevorzugte Aufnahme in die Pflegeeinrichtung, wenn Sie pflegebedürftig werden.

4) Keine zusätzliche Kaution bei Wohnungsmietung (ausgenommen Pflegewohngemeinschaften). Die gewährten Darlehen werden je nach Höhe der Darlehenssumme ganz oder teilweise dafür verwendet.

Die Nachrangdarlehen ermöglichen Ihnen eine zeitgemäße, sehr gute Verzinsung.